Verhilft ESG dem Stakeholder-Konzept zum Durchbruch?

Verhilft ESG dem Stakeholder-Konzept zum Durchbruch?

Mittelständische Unternehmen beklagen hohe Kosten und eine umfassende Regulatorik im Zusammenhang mit dem prüfpflichtigen Nachhaltigkeitsreporting. Nachhaltigkeitsberichte sind auf den Internetseiten börsennotierter Unternehmen an prominenter Stelle zu finden, ebenso ausführliche Darstellungen der Unternehmenswerte und -kultur - oft als Hochglanzbroschüren. Dagegen werden Jahresabschlüsse, die Hauptinformationsquellen für externe Kapitalgeber, entweder auf den Internetseiten versteckt oder erst gar nicht eingestellt. Zudem sind Nachhaltigkeitsberichte häufig umfangreicher als Jahresabschlüsse. Was ist hier los, welche Mechanismen führen zu dieser verzerrten Darstellung durch die Unternehmen?

Die Schieflage scheint einer gesellschaftlich gewünschten und daher staatlich verordneten Zielsetzung in der Unternehmensführung zu folgen, weg vom Shareholder-Value*-Ansatz, hin zu einem Stakeholder-Value*-Konzept. Hauptziel des Shareholder Value ist die Ausrichtung der Unternehmensführung an der Nutzenmaximierung allein für die Eigenkapitalgeber, also der Gründer, Unternehmer oder Selbständigen. Hier wird die Frage gestellt, ob diese Sichtweise nicht zu einseitig und nur auf den kurzfristigen Erfolg fixiert ist. Beim Stakeholder-Konzept soll der Gesamtnutzen aller Interessengruppen eines Unternehmens, wie Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Staat, Umwelt, Fremdkapitalgeber und Eigenkapitalgeber, optimiert werden. Wer kann schon etwas dagegen haben, dass alle Interessierten Berücksichtigung finden und das Unternehmen als große Koalition verstanden wird? Die Diskussion über das „richtige“ Konzept der Unternehmensführung wird in der Ökonomie ständig geführt und je nach gesellschaftlichem Zeitgeist oder politischer Großwetterlage entschieden.

Konzept des Shareholder Value

Es wird oft übersehen, dass im Shareholder-Value-Ansatz die anderen Interessengruppen implizit mitberücksichtigt werden. Alle Interessengruppen haben vertraglich oder staatlich fixierte Ansprüche gegen ein Unternehmen - mit Ausnahme der Eigenkapitalgeber, die nur Residualansprüche haben, nachdem zuvor alle anderen Anspruchs- bzw. Interessengruppen befriedigt wurden. Eine auf die Maximierung von Residualzahlungen gerichtete Unternehmensführung seitens der Eigenkapitalgeber muss also von den vertraglich fixierten und staatlich garantierten Ansprüchen anderer Interessengruppen als gegebene Daten ausgehen. Die Residualansprüche der Eigenkapitalgeber sind mit dem Risiko verbunden, bei ungünstigem Geschäftsverlauf auch die Verluste tragen zu müssen. Die Fähigkeit des Unternehmens, die fixierten Ansprüche jederzeit befriedigen zu können, hängt davon ab, dass die Eigenkapitalgeber dem Unternehmen ein ausreichend großes Potenzial zur Verfügung stellen, derartige Verluste aufzufangen. Fehlt dieses Potenzial, können die vertraglichen und staatlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden. Zur Inkaufnahme des Verlustrisikos werden sich die Eigenkapitalgeber nur bereitfinden, wenn sie darauf vertrauen können, dass die Unternehmensführung primär dem Ziel einer Optimierung der Residualzahlungen folgt. Finanzwirtschaftliche Ziele treten damit in den Vordergrund. Werden sie zugunsten anderer Interessen vernachlässigt, so wird die Bereitschaft, Eigenkapital gegen Beteiligungs- und Leitungsrechte zur Verfügung zu stellten, schwinden. Der Vorwurf der angeblichen Kurzfristigkeit des Shareholder-Value-Ansatzes ist unverständlich, denn der zu maximierende Eigenkapitalwert hängt maßgeblich von der Höhe der nachhaltigen Residualzahlungen ab; in der Unternehmensbewertung wird sogar von der Fiktion der religiös anmutenden „ewigen Rente“ ausgegangen, d.h. von der Annahme und Absicht, das Unternehmen unendlich lange fortführen zu können.

Konzept des Stakeholder Value

Die Inklusion aller Interessengruppen bei der Zielsetzung der Unternehmensführung hört sich gut an, ist aber aus verschiedenen Gründen nicht praktikabel. Zunächst ist die Identifikation aller Interessengruppen schwierig und unterliegt einem zeitlichen Wandel. Typischerweise sind die Zielgrößen der Interessengruppen unterschiedlich skaliert, oftmals sogar qualitativer Natur. Eine Vergleichbarkeit ist nur über statistische Hilfskonstrukte oder überhaupt nicht möglich. Wenn alle Zielgrößen zu einem Gesamtnutzen verdichtet werden sollen, ist vorab deren Gewichtung festzulegen, die nur willkürlich sein kann und ebenfalls dem zeitlichen Wandel unterliegt. Die Ziele der einzelnen Interessengruppen sind häufig nicht gleichgerichtet, sondern verhalten sich vielmehr konfliktär zueinander. Abstimmungsprozesse sind zeitraubend und benachteiligen kleine Gruppen oder solche ohne direkte Stimmvertretung (z.B. Umwelt). Die „gute“ Absicht bedeutet noch nicht, dass die Umsetzung und das Ergebnis auch „gut“ sind.

Die EU-weit umgesetzte ESG-Regulatorik folgt dem Konzept des „verordneten“ Stakeholder Value. Bestimmte Interessengruppen, die nach den Kriterien E = Environmental* (Umwelt) / S = Social (Soziales, Mitarbeiter) / G = Governmental* (Leitungsstruktur) zusammengefasst sind, sollen einheitlich genormt informiert werden. In einer zweiten „Zündstufe“ soll der Zielerreichungsgrad der ESG-Kriterien die Preissetzung auf dem Kapital- und Finanzmarkt beeinflussen. So sollen sich die Kapitalkosten für Unternehmen mit geringem ESG-Zielerreichungsgrad verteuern und Unternehmen mit hoher ESG-Konformität belohnt werden. Neben den oben genannten Mess-, Skalierungs-, Gewichtungs- und Abstimmungsproblemen beim Ermitteln eines ESG-Ratings* ergeben sich weitere Unstimmigkeiten im Rahmen der Kapitalmarktlenkung, die in der Öffentlichkeit selten diskutiert werden. Der Hauptgrund für das mangelnde Hinterfragen des ESG-Wirkungsmechanismus ist sicherlich das große Feld neuer Geschäftsansätze bei Ratingagenturen, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, ESG-Consultants, Coaches, IT-Experten, aber auch bei internen Mitarbeitern, die durch die Befassung mit ESG-Themen ihren Arbeitsplatz sichern oder den Verantwortungsbereich erweitern können. Schließlich werden zu diesem Thema zusätzliche Behörden, öffentliche Institutionen und Hochschul-Lehrstühle geschaffen.

Der Hinweis, dass die ESG-Berichterstattung quasi als „Abfallprodukt“ eine Ressourcentransparenz in den Unternehmen schafft, die sie vorher nicht gehabt hätten, ähnelt dem Argument mit der Mondlandung und der Teflonpfanne. Um im Wettbewerb bestehen zu können, verfügen Unternehmen bereits über ein passgenaues und angemessenes Risikomanagement, auch für nichtfinanzielle Risikofaktoren. Hierzu bedarf es keines institutionalisierten Zwangssystems.

ESG-Auswirkungen auf den Kapitalmarkt

Grundsätzlich sollten gerade ESG-schwache Unternehmen einfach und kostengünstig an Finanzmittel kommen, um die ESG-Kriterien erfüllen zu können. Doch durch ein schlechtes ESG-Rating werden diese Unternehmen bestraft, anstatt sie zu befähigen, die ESG-Zielgrößen zu erreichen. Stattdessen werden diejenigen Unternehmen über die Kapitalaufnahmekonditionen nachträglich belohnt, die für die ESG-Kriterienumsetzung ohnehin kaum noch Finanzmittel benötigen. Es liegt konzeptionell eine falsche Anreizstruktur vor. Darüber hinaus wird Kapital über ein hohes ESG-Rating genau in die Unternehmen geleitet, deren Grenzkosten für die (verbleibende) Umsetzung der ESG-Kriterien am höchsten sind. Auf diese Weise ergibt sich eine Fehlallokation knapper Ressourcen und eine unnötige Verteuerung der Umstellung auf ESG-Standards. Ein volkswirtschaftlicher Wohlstandsverlust dürfte die Folge sein. Die Diskussion um die Klassifizierung von Unternehmen aus der Rüstungs- und Kernkraftbranche zeigt zudem die politische Kurzlebigkeit von ESG-Präferenzen.

Die schleichende Abkehr von monetären Größen bei der Messung von Unternehmenszielen ist für das Funktionieren des Kapitalmarktes fatal: Auf dem Kapitalmarkt werden zu einem späteren Zeitpunkt fällige Geldbeträge gegen heute zahlbare Geldbeträge gehandelt, d.h. es werden monetäre Größen getauscht. Indem Finanzinstitute, Banken, Fonds und Versicherungen über eine Green Asset Ratio angehalten sind, nichtmonetäre Aspekte bei ihren Kapitalvergabeentscheidungen zu berücksichtigen, wird die Preisbildungsfunktion des Kapitalmarktes erschwert und zunehmend durch politische „Preise“ für Kapitalmarkttitel ersetzt (Beispiel: Green Bonds). Niedrige ESG-konforme Finanzierungskosten bedeuten im Umkehrschluss niedrige Renditen für Kapitalgeber. Ob aber ein hohes ESG-Rating das Nachhaltigkeitsrisiko entsprechend senkt, ist fraglich. Denn Kapitalgeber haben dieses Risiko auch vorher schon im Blick gehabt und Risiko-relevante Informationen geprüft (z.B. im Know-Your-Customer-Prozess). Oder die Kapitalgeber verzichten bewusst aus Idealismus oder Reputationserwägungen auf Rendite.

Die Kapitalmarktpreise werden so „durch die Hintertür“ auch über nichtmonetäre ESG-Vorgaben bestimmt. Durch den beschriebenen ESG-Mechanismus wird die Überwachung entsprechender Gesetze und Verordnungen vom Staat auf die kapitalsuchenden Unternehmen und kapitalgebenden Finanzinstitute verlagert. In der verordneten ESG-Mechanik kommt außerdem ein tiefes Misstrauen gegenüber der Ressourcenlenkung in einem freien Wettbewerbsumfeld zum Ausdruck. Dabei bieten Umweltverschmutzung, Verfall der Infrastruktur und Korruption in staatlich gelenkten Wirtschaftsräumen ein verheerendes Bild, insbesondere im Hinblick auf ESG-Kriterien.

Ausblick

Das Stakeholder-Value-Konzept in seiner ESG-Ausprägung steigert in erster Linie den Shareholder Value spezialisierter Berater. Die EU-Omnibusverordnung von Februar 2025 soll den Bürokratieaufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU nunmehr verringern. Aufgrund des angestrebten Bürokratieabbaus, der schlechten Performance nachhaltiger Fonds (Alterssicherung!) und der Hinwendung zum Shareholder Value gibt es seit Anfang 2025 in den USA einen starken politischen Trend zur Rückabwicklung der ESG-Auflagen. Mit einem vollständigen Abrücken vom hochkomplexen Stakeholder-Konzept kann jedoch in der EU zeitnah nicht gerechnet werden, da mittlerweile zu viele Jobs davon abhängen. Sich eingestehen zu müssen, jahrelang eine nichtfinanzielle Mechanik zur Kapitalmarktsteuerung unreflektiert befeuert zu haben, macht eine Trendumkehr nicht einfacher.

Die mit * gekennzeichneten Begriffe werden auch auf der Webpage der CF-MB im Glossar unter CF-Wissen erläutert.